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   BFH, 14.04.2000 - X B 123/99   

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https://dejure.org/2000,9302
BFH, 14.04.2000 - X B 123/99 (https://dejure.org/2000,9302)
BFH, Entscheidung vom 14.04.2000 - X B 123/99 (https://dejure.org/2000,9302)
BFH, Entscheidung vom 14. April 2000 - X B 123/99 (https://dejure.org/2000,9302)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Darlegungsanforderungen - Zugang des Bescheids - Stornierung der Sollstellung - Arbeitsablauf des Finanzamts

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 76; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 124
    Unwirksamkeit eines Steuerbescheides trotz Bekanntgabe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.12.1998 - VIII B 56/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Verletzung der Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - X B 123/99
    Insbesondere hat er bei Vorliegen von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der streitigen Rechtsfrage auszuführen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält; diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschlüsse vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO, Rz. 214; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 62, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.09.1988 - V R 188/83

    Fehlerhafte Ermittlung des Endabnehmers mit Auswirkung auf die abzuführende

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - X B 123/99
    Soweit die Kläger einen Widerspruch in der Sachverhaltsdarstellung des FG geltend machen (einerseits Hinweis auf fehlende substantiierte Einwände gegen die Tatsache des Telefongesprächs vom 10. Mai 1995, andererseits Annahme einer Erheblichkeit des Gesprächs und des Widerrufsschreibens vom 23. Februar 1995), betrifft die Rüge keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern einen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlichen materiell-rechtlichen Fehler (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 1988 V R 188/83, BFH/NV 1989, 203; Gräber, a.a.O., § 115 Rz. 27).
  • BFH, 24.11.1988 - V R 123/83

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - X B 123/99
    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Bescheid trotz Bekanntgabe jedenfalls dann unwirksam, wenn die Behörde ihren Bekanntgabewillen aufgegeben und die Aufhebung dieses Bescheids in den Akten verfügt hat, bevor dieser ihren Herrschaftsbereich verlassen hat (BFH-Urteil vom 12. August 1996 VI R 18/94, BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627, unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832; vom 24. November 1988 V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344).
  • BFH, 07.07.1999 - X B 37/99

    Darlegungslast für Rechtsfragen, die grundsätzlich geklärt sind

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - X B 123/99
    Insbesondere hat er bei Vorliegen von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der streitigen Rechtsfrage auszuführen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält; diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschlüsse vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO, Rz. 214; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 62, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.04.1998 - X B 186/97

    Zulassungsfähigkeit einer Revision bei pauschalen Ausführungen im

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - X B 123/99
    Insbesondere hat er bei Vorliegen von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der streitigen Rechtsfrage auszuführen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung zu der Frage im Interesse der Allgemeinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält; diesem Erfordernis ist nur Rechnung getragen, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und ausführt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Frage sieht (BFH-Beschlüsse vom 16. April 1998 X B 186/97, BFH/NV 1998, 1244; vom 10. Dezember 1998 VIII B 56/98, BFH/NV 1999, 804; vom 7. Juli 1999 X B 37/99, BFH/NV 2000, 59; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO, Rz. 214; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 62, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 27.06.1986 - VI R 23/83

    Keine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes bei fehlendem Bekanntgabewillen des für

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - X B 123/99
    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Bescheid trotz Bekanntgabe jedenfalls dann unwirksam, wenn die Behörde ihren Bekanntgabewillen aufgegeben und die Aufhebung dieses Bescheids in den Akten verfügt hat, bevor dieser ihren Herrschaftsbereich verlassen hat (BFH-Urteil vom 12. August 1996 VI R 18/94, BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627, unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832; vom 24. November 1988 V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344).
  • BFH, 12.08.1996 - VI R 18/94

    Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes wegen Aufgabe des Bekanntgabewillens

    Auszug aus BFH, 14.04.2000 - X B 123/99
    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Bescheid trotz Bekanntgabe jedenfalls dann unwirksam, wenn die Behörde ihren Bekanntgabewillen aufgegeben und die Aufhebung dieses Bescheids in den Akten verfügt hat, bevor dieser ihren Herrschaftsbereich verlassen hat (BFH-Urteil vom 12. August 1996 VI R 18/94, BFHE 180, 538, BStBl II 1996, 627, unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 27. Juni 1986 VI R 23/83, BFHE 147, 205, BStBl II 1986, 832; vom 24. November 1988 V R 123/83, BFHE 155, 466, BStBl II 1989, 344).
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